1 Die vom Gemeinsamen Bundesauschuss gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB V in Verb. mit den §§ 24c bis § 24f SGB V bzw. § 8 Absatz 1 KVLG 1989 beschlossene Richtlinie dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten während der Schwangerschaft und nach der Geburt (§ 2 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 28 Absatz 1, § 70 Absatz 1 und § 73 Absatz 2 SGB V).
2 Die Hebammenhilfe nach § 24d SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
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