Category Image
Grundsätze

LAbgrVb – Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI

Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI [LAbgrVb]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

LAbgrVb – Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Absatz 4 SGB VI



Präambel LAbgrVb

Die Vereinbarung regelt gemäß § 13 Absatz 4 SGB VI die Zuständigkeit für Krankenbehandlung sowie für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft während medizinischer Leistungen zur Rehabilitation durch die Träger der Rentenversicherung.


Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.