Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 5 SGB V/FU-RL)
Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 5 SGB V/FU-RL)
§ 9 FU-RL, Intervalle der Früherkennungsuntersuchungen
1 Nach Teil C dieser Richtlinie werden bei Kindern 3 zahnärztliche Kinder-Früherkennungsuntersuchungen durchgeführt. 2 Die erste Untersuchung findet grundsätzlich ab dem 34. Lebensmonat statt. 3 Die beiden weiteren Untersuchungen finden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres statt. 4 Der Abstand zwischen den Untersuchungen beträgt mindestens 12 Monate.
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