(1)1 Zur Einschätzung der Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen in nach SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben künftig die Landesverbände der Pflegekassen anhand von maßgeblichen Informationen aus Tarifverträgen bzw. kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die ihnen von Pflegeeinrichtungen nach § 72 Absatz 3e SGB XI zu übermitteln sind, ein regional übliches Entlohnungsniveau zu bestimmen. 2 Das regionale übliche Entlohnungsniveau ist für nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtungen insofern maßgeblich, als eine Bezahlung der Beschäftigten bis maximal 10 % über dem regional üblichen Entlohnungsniveau in den Pflegevergütungsverfahren nach §§ 85 und § 89 SGB XI nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden darf. 3 Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach § 82c Absatz 1 SGB XI oder die Höhe der Entlohnung nach § 82c Absätze 2, 2a und 2b SGB XI hinausgehende Bezahlung der Beschäftigten bedarf es eines sachlichen Grundes.
(2) Durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde der GKV-Spitzenverband gemäß § 82c Absatz 4 SGB XI beauftragt, bis zum Ablauf des 30. 9. 2021 unter Beteiligung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe das Nähere zum Verfahren nach § 82c Absätze 1 bis 3 und 5 SGB XI, das durch das Pflegebonusgesetz konkretisiert wurde, festzulegen.
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