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Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen zur Einhaltung der Vorgaben für Versorgungsverträge nach § 72 Absätze 3a und 3b SGB XI (Zulassungs-Richtlinien) [Zul-RL]
(1) Die Richtlinien bestimmen die Verfahrens- und Prüfgrundsätze für die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 72 Absätze 3a und 3b SGB XI.
(2) Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen nach Absatz 3 und die nach Landesrecht zuständigen Träger der Sozialhilfe verbindlich.
(3) In den Geltungsbereich fallen alle eine Zulassung nach § 72 SGB XI anstrebenden bzw. bereits zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen einschließlich der Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI sowie alle teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen einschließlich der Kurzzeitpflege, die als selbständig wirtschaftende Organisationseinheit Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen.
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