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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.3. RS 2019/12, Voraussetzungen§ 5

(1) Für alle in § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 SGB V genannten Personenkreise von Rentnern wird für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass ein Rentenanspruch gegeben ist (Ziff. A.I.3.1.) und die Rente beantragt wurde (Ziff. A.I.3.2.).

(2) Für die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V und und § 5 Absatz 1 Nummer 11a SGB V (Künstler und Publizisten) ist außerdem eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich (Ziff. A.I.3.3. und Ziff. A.I.3.4.). Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b SGB V (Waisen) und § 5 Absatz 1 Nummer 12 SGB V (Spätaussiedler und vertriebene Verfolgte) setzt hingegen grundsätzlich keine Vorversicherungszeit voraus (Ziff. A.I.3.5.1. und Ziff. A.I.3.6.).

(3) Zusätzlich zu den vorgenannten Tatbeständen setzt die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11a SGB V voraus, dass eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. 1. 1983 aufgenommen wurde. Eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist jede Tätigkeit, die bei Geltung des KSVG zur Versicherungspflicht geführt hätte bzw. hat.

(4) Eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 SGB V kommt nicht zustande, wenn eine Vorrangversicherung, ein Ausschlusstatbestand (Ziff. A.I.4.1.), Versicherungsfreiheit (Ziff. A.II.1.) oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht (Ziff. A.III.1.) vorliegt.


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