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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VIII.3.6. RS 2019/12, Beitragsfreiheit in der Pflegeversicherung

(1) Rentner sind nach § 56 Absatz 4 SGB XI auf Antrag beitragsfrei in der Pflegeversicherung, wenn sie sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bestimmte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit erhalten.

(2) Beitragsfreiheit nach § 56 Absatz 4 SGB XI kommt jedoch nicht zustande, wenn und solange der Rentner Familienangehörige hat, für die eine Versicherung nach § 25 SGB XI besteht.

(3) Über die Beitragsfreiheit ist der Rentenversicherungsträger zu informieren (Ziff. A.VII.2.2.7.).


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