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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.X.1.1. RS 2019/12, Allgemeines§ 231

(1) In den Fällen, in denen neben Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen noch Arbeitsentgelt bezogen wird, ist vorrangig das Arbeitsentgelt zur Beitragsberechnung heranzuziehen (§ 230 Satz 1 SGB V). Dies gilt auch in Bezug auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV. Die Zugrundelegung der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Berechnung der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt kann dazu führen, dass sich infolge der Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt der Rahmen, bis zu dem Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegen, und damit die Beitragspflicht nachträglich verringert oder dass die Beitragspflicht aus den Versorgungsbezügen bzw. dem Arbeitseinkommen ganz entfällt. In diesen Fällen handelt es sich um Personen, die aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtig sind.

(2) Für Fälle dieser Art sieht § 231 Absatz 1 SGB V vor, dass dem Mitglied die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen (einschließlich des Zusatzbeitrags) auf Antrag zu erstatten sind, soweit sie von einem die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V übersteigenden Betrag berechnet worden sind.

(3) Das 2-stufige Verfahren der Beitragsfestsetzung aus dem Arbeitseinkommen ab 1. 1. 2018 (Ziff. A.VIII.3.1.4.) wirkt sich auf die Beitragserstattung nach § 231 Absatz 1 SGB V in der Weise aus, dass dafür abgewartet werden muss, bis die Höhe des Arbeitseinkommens nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides endgültig festgestellt worden ist.


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