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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.X.2.1. RS 2019/12, Allgemeines§ 231

(1) Für Rentenbezieher, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 SGB V, sondern nach anderen gesetzlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterliegen, werden einmal die Rente separat und zum anderen die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des Versicherungsverhältnisses zuzüglich der Versorgungsbezüge und eines eventuell vorhandenen Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (Ziff. A.VIII.3.2.2.).

(2) Diese Regelung (Ansetzung einer "doppelten" Beitragsbemessungsgrenze) kann zur Folge haben, dass insgesamt Beiträge aus einem Betrag oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden. Um die Mitglieder insgesamt nicht mit Beiträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu belasten, räumt § 231 Absatz 2 SGB V die Möglichkeit einer Beitragserstattung (einschließlich des Zusatzbeitrags) ein. Eine gesetzliche Rente aus dem Ausland ist in diesem Zusammenhang als gleichrangig anzusetzen (§ 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V), sodass nach Feststellung des Überzahlungsbetrages durch beide Renten eine Aufteilung dieses Betrages im Verhältnis der Rentenhöhen in Anwendung des § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB IV zueinander stattzufinden hat.

(3) Aussagen zur Beitragserstattung für nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 SGB V Versicherte enthält Ziff. A.VIII.3.2.3.4.).

(4) Das 2-stufige Verfahren der Beitragsfestsetzung aus dem Arbeitseinkommen ab 1. 1. 2018 (Ziff. A.VIII.3.1.4.) wirkt sich auf die Beitragserstattung nach § 231 Absatz 2 SGB V in der Weise aus, dass dafür abgewartet werden muss, bis die Höhe des Arbeitseinkommens nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides endgültig festgestellt worden ist.


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