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Rundschreiben

2020 - Rundschreiben Nr. 3

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2020/03]
Sozialversicherungsrecht
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2020 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 1.7. RS 2020/03, Vorzeitige Kündigung von Versicherungsverträgen

(1) Versicherungspflichtige Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können nach § 205 Absatz 2 VVG ihren Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zu diesem Zeitpunkt kündigen. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten nachweisen, nachdem dieser ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichteinhaltung dieser Frist nicht zu vertreten. Wird diese Frist versäumt, ist die Kündigung unwirksam. Das Recht auf Kündigung des Versicherungsvertrages besteht auch dann, wenn eine Familienversicherung nach § 10 SGB V (§ 7 KVLG 1989) begründet wird.

(2) Der Eintritt der Versicherungspflicht oder der Beginn der Familienversicherung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse nachzuweisen.

(3) Die vorgenannten Ausführungen gelten nach § 27 SGB Xl auch hinsichtlich eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, wenn in der sozialen Pflegeversicherung Versicherungspflicht nach §§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 oder 10 SGB XI eintritt oder eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI begründet wird.


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