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Rundschreiben

2023 - Rundschreiben Nr. 4

Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V [RS 2023/04]
Sozialversicherungsrecht
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2023 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. A.2.2.1. RS 2023/04, Allgemeines

(1) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die

  • -keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (vgl. Ziff. A.2.4.1.) und
  • -zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren (vgl. Ziff. A.2.2.2.).

(2) Mit dem Begriff "zuletzt" in § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V wird die Systemzuweisung innerhalb dieser Alternative durch Anknüpfung an die zeitlich letzte Krankenversicherung entweder in der GKV oder PKV vorgenommen. Für die Zuordnung zur GKV ist — beim Fehlen einer anderweitigen Absicherung — alleine ausschlaggebend, dass die letzte Krankenversicherung eine solche in der GKV gewesen war, ohne dass es darauf ankommt, wie weit der letzte Zeitraum zurückliegt, in dem die betreffende Person "krankenversichert" war. Dabei können zwischen der letzten Krankenversicherung in der GKV und dem Einsetzen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V auch Zeiten einer anderweitigen, nun aber entfallenen Sicherungsform im Krankheitsfall liegen, die weder der GKV noch der PKV zuzurechnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. 1. 2011 — B 12 KR 11/09 R —, USK 2011-1).


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