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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln [RS 2007/08]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 8



Ziff. 7.2.4. RS 2007/08, Berechnungsarten

(1) Bei der Zuzahlungsregelung wird unterschieden zwischen

  • -zum Verbrauch bestimmten und
  • -nicht zum Verbrauch bestimmten
Hilfsmitteln.

(2) Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können wegen ihrer Beschaffenheit, ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal ununterbrochen benutzt werden und sind in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet. Die Dauer der Benutzung ist dabei unerheblich. Produkte, die nur dazu dienen, Verbrauchshilfsmittel anzuwenden, unterliegen der gleichen Zuzahlungsregelung wie Verbrauchsartikel (z. B. Netzhosen bei Inkontinenzvorlagen). In der beigefügten Tabelle (Anhang III) werden die Hilfsmittel des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V benannt, die der Zuzahlungsregelung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel unterliegen. Im Zuge von Fortschreibungen der Produktgruppen werden entsprechende Hinweise ins Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen.

(3) Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können mehrmals von einem oder — im Wiedereinsatz — von verschiedenen Versicherten verwendet werden. Es sind auch dann nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, wenn sie nach mehrmaligem Gebrauch verschleißen oder abnutzen.


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