(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung wird als einzige neue Vorschrift § 426 SGB V und in der Pflegeversicherung § 60 Absatz 8 SGB XI eingeführt. Explizite Regelungen zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Gleichstellung des Rentenzuschlags mit einer Rente sind zwar im SGB V nicht vorgesehen. Diese ergibt sich jedoch bereits aus den ausdrücklichen Formulierungen in § 307j Absatz 1 Satz 1 SGB VI ("Ein Rentenzuschlag wird als monatliche Rentenleistung . . . gezahlt") und aus der Regelungssystematik des § 426 Absatz 1 SGB V.
(2) Der Rentenzuschlag, einschließlich Nachzahlung, kann nicht im KVdR-Meldeverfahren den Krankenkassen gemeldet werden, da die Zahlung außerhalb des regulären Rentenzahlverfahrens und ohne Anbindung an die sonstigen Renten- und Meldedaten erfolgt.
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