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AEntG – Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
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AEntG – Arbeitnehmer-Entsendegesetz



§ 12a AEntG, Empfehlung von Arbeitsbedingungen

(1)1 Auf Antrag einer vorschlagsberechtigten Stelle im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 2 nimmt die Kommission Beratungen auf. 2 Hat das BMAS bekannt gegeben, dass Verhandlungen über einen Tarifvertrag im Sinne des § 7a Absatz 1a Satz 1 aufgenommen worden sind, so können 3/4 der Mitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b gemeinsam verlangen, dass Beratungen über neue Empfehlungen frühestens 4 Monate nach Ablauf der Frist für die Benennung von Kommissionen nach § 7a Absatz 1a Satz 2 aufgenommen oder fortgesetzt werden.

(2)1 Die Kommission beschließt Empfehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2. 2 Dabei berücksichtigt die Kommission die in den §§ 1 und § 11 Absatz 2 genannten Ziele. 3 Empfohlene Mindestentgeltsätze sollen nach der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation der Arbeitnehmer differenzieren. 4 Empfehlungen sollen sich auf eine Dauer von mindestens 24 Monaten beziehen. 5 Die Kommission kann eine Ausschlussfrist empfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht. 6 Empfehlungen sind schriftlich zu begründen.

(3)1 Ein Beschluss der Kommission kommt zustande, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder

  • 1.der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b,
  • 2.der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b,
  • 3.der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie
  • 4.der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b
anwesend sind und zustimmen. 2 Ordentliche Mitglieder können durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten werden.

(4)1 Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten des BMAS geleitet. 2 Sie sind nicht öffentlich. 3 Der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich. 4 Die Kommission zieht regelmäßig nicht stimmberechtigte Vertreter des BMAS und des BMG zu den Sitzungen hinzu. 5 Näheres ist in der Geschäftsordnung der Kommission zu regeln.

(5) Die Teilnahme an Sitzungen der Kommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen mittels einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  • 1.kein Mitglied der Kommission diesem Verfahren unverzüglich widerspricht,
  • 2.der oder die Beauftragte des BMAS und Soziales diesem Verfahren nicht unverzüglich widerspricht und
  • 3.sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Absatz 5 angefügt durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).


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