Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
§ 33 AEntG, Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland
1 Ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem Unionsbürger nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag abschließt, hat diesen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 31 in Anspruch zu nehmen, und die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle anzugeben. 2 Sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Informationspflicht des Vermittlers nach § 299 SGB III dem Arbeitnehmer gegenüber besteht, entfällt die Hinweispflicht.
Bisheriger § 23c, eingefügt durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174), wurde § 33 durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172). Satz 1 geändert durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
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