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MiLoG – Mindestlohngesetz

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
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MiLoG – Mindestlohngesetz



§ 7 MiLoG, Beratende Mitglieder

(1)1 Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzlich je ein beratendes Mitglied aus Kreisen der Wissenschaft. 2 Die Bundesregierung soll darauf hinwirken, dass die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Frau und einen Mann als beratendes Mitglied vorschlagen. 3 Das beratende Mitglied soll in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen zu

  • 1.einer Spitzenorganisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer,
  • 2.einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Gewerkschaft oder
  • 3.einer Einrichtung, die von den in der Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Vereinigungen getragen wird.
4 § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(2)1 Die beratenden Mitglieder unterstützen die Mindestlohnkommission insbesondere bei der Prüfung nach § 9 Absatz 2 durch die Einbringung wissenschaftlichen Sachverstands. 2 Sie haben das Recht, an den Beratungen der Mindestlohnkommission teilzunehmen.


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