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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 31 OWiG, Verfolgungsverjährung

(1)1 Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. 2 § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

  • 1.in 3 Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15 000 EUR bedroht sind,
  • 2.in 2 Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 2 500 bis zu 15 000 EUR bedroht sind,
  • 3.in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 1 000 bis zu 2 500 EUR bedroht sind,
  • 4.in 6 Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3)1 Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. 2 Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.


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