§ 123 OWiG, Einziehung, Unbrauchbarmachung
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 bezieht, können eingezogen werden.
(2)1 Bei der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) kann in den Fällen des § 119 Absatz 1 und 2 angeordnet werden, dass
- 1.sich die Einziehung auf alle Verkörperungen erstreckt und
Nummer 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
- 2.die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen unbrauchbar gemacht werden,
Nummer 2 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
soweit die Verkörperungen und Vorrichtungen sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind.
2 Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach
§ 119 Absatz 1 oder 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern.
3 Für die Einziehung gilt
§ 27 Absatz 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §
§ 27 und
§ 28 entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(3) In den Fällen des § 119 Absatz 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.