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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
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SchwarzArbG – Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz



§ 1 SchwarzArbG, Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.

(2)1 Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  • 1.als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • 2.als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • 3.als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • 4.als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat oder
  • 5.als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HwO).
2 Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB III zu Unrecht bezieht.

(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer

  • 1.Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt,
  • 2.als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,
  • 3.als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
    • a)ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG,
    • Buchstabe a geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).

    • b)entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b AÜG oder
    • Buchstabe b geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).

    • c)entgegen § 6a Absatz 2 in Verb. mit § 6a Absatz 3 GSA Fleisch
    • Buchstabe c angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).

    überlässt oder für sich tätig werden lässt,
  • 4.als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des MiLoG, des AEntG oder des § 8 Absatz 5 AÜG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 AÜG eingehalten werden,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).

  • 5.als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt oder
  • Nummer 5 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).

  • 6.als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 GSA Fleisch tätig werden lässt.
  • Nummer 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).

(4)1 Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

  • 1.von Angehörigen im Sinne des § 15 AO oder Lebenspartnern,
  • 2.aus Gefälligkeit,
  • 3.im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  • 4.im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Absatz 2 und 4 des 2, Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 8. 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 WoFG vom 13. 9. 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. 12. 2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. 2 Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

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