1 Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fällen des § 78 Absatz 4 AMG wird bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den Länderabgabepreis ersetzt. 2 Bei Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 4 ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde zu legen. 3 Abweichend von § 4 Absatz 3 sowie § 5 Absatz 4 und 5 können auch die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Verbände der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Vereinbarungen über die Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge treffen.
§ 11 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
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