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§ 6c StVG, Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten

§ 6b Absatz 1, 3, 4 Nummer 1 sowie Absatz 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten — nach näherer Bestimmung durch das BMDV festzulegenden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verb. mit Absatz 3 Nummer 2) — Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt.

§ 6c geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) (17. 7. 2024).


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