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(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
1.für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
2.für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
3.für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
4.für Maßnahmen nach dem BLG, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem VerkLG oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
5.für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
6.für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,
7.(weggefallen)
8.für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch-oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und
9.für Maßnahmen nach oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften, soweit diese die Verwendung von in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfordern.
(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
1.Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
2.Fahrzeuge eines Halters oder
3.Fahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.
(3)1 Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,
1.die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen und
2.die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der Gesundheit von Personen oder der Umwelt dienen.
2 Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbesondere auf die Verbesserung von Fahrzeugeigenschaften, insbesondere auf die Verbesserung des Abgasverhaltens, des Geräuschverhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des Fahrverhaltens abzielen.
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