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Grundsätze

VRA-Empf – Gemeinsame Empfehlung zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland

Gemeinsame Empfehlung zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland [VRA-Empf]
Sozialversicherungsrecht
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VRA-Empf – Gemeinsame Empfehlung zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland



Ziff. 1. VRA-Empf, Rechtsgrundlagen

(1) Nach § 16 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 1 SGB V ist eine Leistungserbringung durch die Gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich auf den Geltungsbereich des Gesetzes, d. h. das Inland, beschränkt. Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen gemäß §§ 23, § 24, § 40 und § 41 SGB V sind im Ausland daher nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligungsfähig.

(2)§ 13 Absatz 4 SGB V räumt den Versicherten grundsätzlich die Möglichkeit ein, Leistungserbringer in [einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz] im Rahmen der Kostenerstattung in Anspruch nehmen zu können.

(3) Leistungsansprüche bestehen bei vorübergehendem Aufenthalt im EG-/EWR-Ausland auf Basis von verschiedenen Rechtsgrundlagen:

  • 1.Auf Basis des überstaatlichen Rechts im Rahmen der EWG-Verordnungen über soziale Sicherheit Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 grundsätzlich als Sachleistung.
  • 2.Auf Basis des innerstaatlichen Rechts im Rahmen des § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 5 SGB V in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Krankenkasse (Kostenerstattung).
  • 3.Die Krankenkasse kann die Kosten für im Ausland in Anspruch genommene Leistungen ganz oder teilweise in den Fällen übernehmen, in denen eine entsprechende Behandlung einer Krankheit nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nur im Ausland möglich ist (§§ 13 Absatz 4 Satz 6, § 18 Absatz 1 SGB V, vgl. Ziff. 7.). Voraussetzung ist, dass die Krankheit — unabhängig vom Einzelfall — nicht im Inland behandelt werden kann.

(4) Von Bedeutung für die Durchführung von Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland sind die oben unter Nummer 2 und 3 aufgeführten Rechtsgrundlagen. Hierauf beziehen sich die folgenden Aussagen in der Gemeinsamen Empfehlung.


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