VRA-Empf – Gemeinsame Empfehlung zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland
Ziff. 4. VRA-Empf, Verträge mit Leistungserbringern
Nach § 140e SGB V können die Krankenkassen Verträge mit ausländischen Leistungserbringern, die die Voraussetzungen nach Ziff. 3. erfüllen, schließen. Sofern vertragliche Beziehungen beabsichtigt sind, wird empfohlen, in diesen Verträgen auch Regelungen zur Qualitätssicherung aufzunehmen. Es wird davon ausgegangen, dass ausländische Einrichtungen die gleichen Qualitätsanforderungen wie inländische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erfüllen müssen.
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