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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 19 SGB V Ziff. 3.2. RS 1988/01, Ende der Familienversicherung wegen Todes des Mitglieds

(1) Familienversicherten wird noch für längstens einen Monat nach dem Tod des Mitglieds ein Anspruch auf Leistungen eingeräumt. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (noch zu Lebzeiten des Mitglieds oder innerhalb der Monatsfrist des nachgehenden Anspruchs). Unerheblich ist auch, ob der Verstorbene aufgrund von Versicherungspflicht oder aufgrund einer freiwilligen Versicherung Mitglied der Krankenkasse war. Auch der auf § 19 Absatz 3 SGB V beruhende nachgehende Anspruch besteht nur solange, wie die Voraussetzungen für die Familienversicherung dem Grunde nach noch (weiter) vorliegen.

(2) Eine Kumulation nachgehender Ansprüche für Familienangehörige nach § 19 Absatz 2 [Satz 1] und § 19 Absatz 3 SGB V ist nicht möglich. Stirbt ein aus der Pflichtversicherung ausgeschiedenes Mitglied innerhalb der Monatsfrist des nachgehenden Anspruchs nach § 19 Absatz 2 [Satz 1] SGB V, so ist für die Beurteilung des nachgehenden Anspruchs für Familienangehörige ausschließlich § 19 Absatz 2 [Satz 1] SGB V maßgebend. Der nachgehende Leistungsanspruch der Familienversicherten endet also auch in diesen Fällen spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungspflichtige aus der Mitgliedschaft ausgeschieden ist.


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