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Rundschreiben

2003 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG); hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 2003/03]
Sozialversicherungsrecht
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2003 - Rundschreiben Nr. 3



§ 62 SGB V Ziff. 2.3. RS 2003/03, Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt

(1) Welche Einnahmen der Versicherten zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt im Sinne des § 62 SGB V gehören, ergibt sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 14. 2. 2002 i. d. F. vom 25. 7. 2003.

(2) Nach § 62 Absatz 2 Satz 1 SGB V sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Ehegatten/Lebenspartners, der sonstigen Angehörigen (nur im Recht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung) und der familienversicherten Kinder, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten leben, den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten hinzuzurechnen.

(3) Abweichend hiervon ist bei Versicherten,

  • -die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG oder Leistungen nach dem GSiG erhalten,
  • -bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden,
sowie für den in § 264 SGB V genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der RSV maßgeblich. Diesen Personenkreisen sind Empfänger von Pflegewohngeld nach § 14 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen oder vergleichbaren Leistungen in anderen Bundesländern gleichgestellt. Sofern der Eckregelsatz als Bruttoeinnahme anzusetzen ist, können keine Freibeträge nach § 62 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB V in Abzug gebracht werden.

(4) Die aktuell gültigen Eckregelsätze sind als Anlage 1 beigefügt.

(5) Bei bestimmten Personengruppen wie etwa Selbständigen oder Studenten kann der Nachweis der Einnahmen zum Lebensunterhalt problematisch sein. So zählt beispielsweise das BAföG nach bisheriger Rechtsauffassung nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Ob und inwieweit es sozialpolitisch gewollt bzw. gerechtfertigt ist, vor diesem Hintergrund Mindesteinnahmen anzusetzen, wird durch die Spitzenverbände der Krankenkassen zur Zeit im Verhältnis zum BMGS ebenfalls noch geklärt.


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