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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 2.1.1.1.2.1.6.5. RS 2022/06, Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse

(1) Für die Dauer der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall entstehen Leistungsbeziehenden aus der Tatsache, dass diese der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit nicht melden, grundsätzlich keine Nachteile, weil Krankengeld nicht gezahlt wird. Die Krankenkasse muss aber von der Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erhalten, insbesondere deshalb, um erforderlichenfalls eine Begutachtung durch den MD veranlassen zu können. Deshalb verpflichtet § 311 Satz 4 SGB III die Ärzte, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich zu übersenden. Zu den Konsequenzen bei der verspäteten Vorlage bei der Krankenkasse siehe auch Ziff. 6.4..

(2) Seit dem 1. 1. 2021 sollen die Ärzte nach § 295 Absatz 1 SGB V die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) über die Telematik-Infrastruktur an die Krankenkassen übermitteln, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Nachweispflicht der Leistungsbeziehenden sowohl innerhalb der Leistungsfortzahlung als auch im Krankengeldbezug bei elektronischer Übermittlung gegenüber den Krankenkassen entfällt. Dies gilt nicht, sofern keine Vertragsärzte in Anspruch genommen werden.


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