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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.1.2.1.2.2. RS 2022/06, Bemessung des Arbeitsentgelts nach der Arbeitsleistung

(1) Für die Berechnung des Regelentgelts in den Fällen, in denen der vom Ergebnis der Arbeit abhängige Akkord- oder Stücklohn von Monat zu Monat unterschiedlich hoch ist (schwankende Monatsbezüge), ist das Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit durch 90 zu teilen.

Beispiel 74: Regelentgelt bei schwankenden Monatsbezügen

Beginn der Arbeitsunfähigkeit10. 5.
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats
maßgebender Bemessungszeitraum:
FebruarBruttoarbeitsentgelt =2 400 EUR
MärzBruttoarbeitsentgelt =2 460 EUR
AprilBruttoarbeitsentgelt =2 520 EUR
insgesamt7 380 EUR

Ergebnis:

Das Regelentgelt beträgt 82 EUR (7 380 EUR : 90 Tage).

(2) Liegen in dem auf 3 Monate verlängerten Bemessungszeitraum Fehlzeiten ohne Entgeltzahlung vor oder ist der Versicherte noch keine 3 Monate im Betrieb beschäftigt, ist das erzielte Arbeitsentgelt durch 90 Tage abzüglich der Fehltage zu teilen. Fehlzeiten werden mindernd berücksichtigt, wenn sie für ganze Tage vorliegen. Teiltage bleiben bei der Minderung unberücksichtigt.

Beispiel 75: Regelentgelt bei schwankenden Monatsbezügen mit Fehlzeiten

Beginn der Arbeitsunfähigkeit10. 5.
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats
maßgebender Bemessungszeitraum:
FebruarBruttoarbeitsentgelt =2 400 EUR
MärzBruttoarbeitsentgelt =2 460 EUR
AprilBruttoarbeitsentgelt =1 380 EUR
(14 unbezahlte Fehltage)
insgesamt6 240 EUR

Ergebnis:

Das Regelentgelt beträgt 82,11 EUR (6 240 EUR : 76 Tage (90 Tage - 14 unbezahlte Fehltage).


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