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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 7.2. RS 2022/06, Kürzung des Krankengeldes wegen Rentenbezugs

(1) Werden neben einer Beschäftigung Renten bezogen, welche nicht den Anspruch auf Krankengeld ausschließen (siehe Ziff. 7.1.), kann die Rente jedoch zu einer Kürzung des Krankengeldes führen.

(2) Das Krankengeld ist daher gemäß § 50 Absatz 2 SGB V um den Zahlbetrag

  • -der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
  • -der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe hierzu auch Ziff. 7.1.1.),
  • -der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
  • -einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird oder nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt wird,
zu kürzen, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

(3) Bestehen Ansprüche auf Renten von Versorgungseinrichtungen gelten die vorgenannten Regelungen nach § 44 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 SGB V entsprechend. Wird demnach eine Berufsunfähigkeitsrente von einem Versorgungswerk gewährt, z. B. wenn der Versicherte dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf vollständig auszuüben oder zur Ausübung seines Berufes unfähig ist und deshalb seine berufliche Tätigkeit einstellt, sind diese Renten einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gleichzustellen und führen analog der anderen in § 50 Absatz 2 SGB V aufgeführten Leistungen zur Kürzung des Krankengeldanspruches, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung zuerkannt wurde.


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