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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 11.2.1.2.1. RS 2022/06, Hauptberuflich selbständige Erwerbstätige und Beschäftigte ohne Wahlerklärung

§ 47 Absatz 2 Nummer 1 SGB XIV sieht vor, dass hauptberuflich selbständige Erwerbstätige bei einer schädigungsbedingten Arbeitsunfähigkeit — im Gegensatz zu den nach dem SGB V Anspruchsberechtigten (vgl. Ziff. 2.1.1.3.1.) — auch dann Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, wenn sie keine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V abgeben. Eine andere Regelung wäre mit den Entschädigungsgrundsätzen nicht vereinbar. Dasselbe gilt für Beschäftigte, die keine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 SGB V abgegeben haben (unständig oder kurzzeitig Beschäftigte). Auch diese Personen haben bei einer schädigungsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung. Die Regelungen in Ziff. 2.1.1.3.2. finden für diese Berechtigten keine Anwendung.


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