Ziff. 1.1. RS 2024/04, Anspruch auf einen Rentenzuschlag (§ 307j Absatz 1 SGB VI)
(1) Nach § 307j Absatz 1 SGB VI wird ein Rentenzuschlag als monatliche Rentenleistung vom 1. 7. 2024 bis zum 30. 11. 2025 in den unter den Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Fällen einer Rente wegen Erwerbsminderung, Erziehungsrente, Hinterbliebenenrente und Rente wegen Alters gezahlt. Die Zahlung des Rentenzuschlags erfolgt neben der zugrundeliegenden Bestandsrente.
(2) Bei dem Rentenzuschlag handelt es sich um eine "Rentenleistung im Sinne des § 23 SGB I" (vgl. BT-Drs. 20/10607, S. 10, zu § 307j Absatz 1 SGB VI).
(3) Eine Berechnung des individuellen Zuschlags auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte als integraler Bestandteil der Rente nach den Regelungen des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes ist erst ab 1. 12. 2025 möglich.
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