§ 8 UWG, Beseitigung und Unterlassung
(1)1 Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2 Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
Absatz 3 neugefasst durch G vom 26. 11. 2020 (BGBl. I S. 2568).
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 26. 11. 2020 (BGBl. I S. 2568).
(5)1 § 13 UKlaG ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 UKlaG treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem UKlaG die Ansprüche nach dieser Vorschrift. 2 Macht eine anspruchsberechtigte Stelle nach Absatz 3 Nummer 3 Ansprüche nach Absatz 1 gerichtlich geltend, so sind die §§ 5a und 6a UKlaG entsprechend anzuwenden. 3 Im Übrigen findet das UKlaG keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 2a UKlaG vor.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272).