Category Image
Gesetze

AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz



§ 3 AltZertG, Zertifizierungsstelle, Aufgaben

§ 3 neugefasst durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794).

(1) Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt für Steuern.

(2)1 Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung. 2 Sie legt ein Simulationsverfahren fest, das für einen Altersvorsorgevertrag oder einen Basisrentenvertrag festlegt, in welche Chancen-Risiko-Klasse dieser einzuordnen ist. 3 Auf Antrag eines Anbieters führt sie Berechnungen dieses Verfahrens bezogen auf Tarife eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags durch.

Satz 2 angefügt durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667), geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266). Satz 3 angefügt durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).

(3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein Altersvorsorge- oder ein Basisrentenvertrag wirtschaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam sind.

(4) Die Zertifizierungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.