§ 7a AltZertG, Jährliche Informationspflicht
§ 7a eingefügt durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
(1)1 Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
2 Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht muss der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden.
3 Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch bereitstellen.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1746).
(2)1 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht
- 1.für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG,
- 2.für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens,
- 3.für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 oder,
- 4.sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist.
2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Verträge, die vor dem in
§ 14 Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden.
Satz 2 geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).