§ 26n EGAktG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
§ 26n eingefügt durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1166).
(1) Für Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. 8. 2023 einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.
(2)§ 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 AktG in der ab dem 27. 7. 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 27. 7. 2022 einberufen werden.
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