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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 26p EGAktG, Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz

§ 255 AktG in der ab dem 15. 12. 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und § 255b AktG sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 15. 12. 2023 einberufen werden.

§ 26p eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).


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