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PStV – Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
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PStV – Personenstandsverordnung



§ 17 PStV, Folgebeurkundungen

1 Der Registernummer wird für die Darstellung von Folgebeurkundungen im elektronischen Personenstandsregister eine Folgenummer, beginnend mit der laufenden Nummer 1 angefügt. 2 Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.

Satz 1 neugefasst durch V vom 24. 10. 2018 (BGBl. I S. 1768).


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