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PStV – Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des PStG (Personenstandsverordnung - PStV)
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PStV – Personenstandsverordnung



§ 20 PStV, Sicherungsregister

(1)1 Für den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15 entsprechend. 2 Registereinträge sind mit Abschluss der Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister zu übernehmen.

(2)1 Die Übertragung vom Personenstandsregister in das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Benutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern. 2 Das Sicherungsregister ist so einzurichten, dass es bei Beschädigung der Anlagen oder der Daten des Personenstandsregisters nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und § 12 gelten entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122).


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