§ 29 PsychTh-RL, Therapieansätze in den Verfahren nach § 15
In den Verfahren nach § 15 sind folgende Therapieansätze möglich:
1.1 Im Rahmen der Kurzzeittherapie 1 (KZT 1) können bis zu 12 Stunden als Einzeltherapie oder bis zu 12 Doppelstunden als Gruppentherapie durchgeführt werden. 2 Die KZT 1 ist gemäß § 34 antragspflichtig. 3 Erbrachte Stunden im Rahmen der Psychotherapeutischen Akutbehandlung nach § 13 werden mit dem Stundenkontingent der KZT 1 verrechnet.
2.1 Im Rahmen der Kurzzeittherapie 2 (KZT 2) können bis zu 12 Stunden als Einzeltherapie oder bis zu 12 Doppelstunden als Gruppentherapie durchgeführt werden. 2 Die KZT 2 ist gemäß § 34 antragspflichtig.
3.Langzeittherapie mit einer Stundenzahl, die in Bezug auf das Krankheitsbild und das geplante Therapieverfahren in der Antragsbegründung entsprechend § 30 festzulegen ist (Antragsverfahren); zugleich muss bei Anträgen auf Einzeltherapie oder auf eine Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie das Gutachterverfahren eingeleitet werden.
4.1 Die Umwandlung einer Kurzzeittherapie in die Langzeittherapie muss bis zur 20. Sitzung der Kurzzeittherapie beantragt werden; zugleich muss bei Umwandlungsanträgen auf Einzeltherapie oder auf eine Kombination von Einzel- und Gruppentherapie mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie das Gutachterverfahren eingeleitet werden. 2 Grundsätzlich ist der Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass eine unmittelbare Weiterbehandlung möglich ist.
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