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IDNrG – Identifikationsnummerngesetz

Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz - IDNrG)
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IDNrG – Identifikationsnummerngesetz



§ 1 IDNrG, Ziele des Gesetzes

Die Identifikationsnummer nach § 139b AO (Identifikationsnummer) wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes und der Länder eingeführt, um

  • 1.Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren eindeutig zuzuordnen,
  • 2.die Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten zu verbessern sowie
  • 3.die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person zu verringern.

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