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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Hilfsmittel

    Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für verordnete Hilfsmittel wie Rollstühle, Hörgeräte, Prothesen usw. in Höhe der mit den Leistungserbringern vereinbarten Vertragssätze bzw. bei bestimmten Hilfsmitteln (u. a. Einlagen, Inkontinenzhilfen, Stomaartikel, Kompressionsartikel) in Höhe von Pauschalen oder Festbeträgen. Für Brillen und S - Sehhilfen gelten hiervon abweichende Bestimmungen.

    Die gesetzliche Zuzahlung des Versicherten ab dem 18. Lebensjahr zu den Kosten für das Hilfsmittel beträgt 10 % des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, mindestens 5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die gesetzliche Zuzahlung 10 % je Packung, höchstens jedoch 10,00 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.

    Anspruch auf Brillen und Sehhilfen haben nur Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Versicherte mit schwerwiegender Sehbeeinträchtigung. Für sie übernimmt die Krankenkasse die Kosten in Höhe der vereinbarten Vertragssätze, maximal bis zur Höhe der jeweils geltenden Festbeträge.

    Die Krankenkassen geben gerne Auskunft über Vertragspartner am Wohnort oder in der näheren Umgebung des Wohnorts des Versicherten.


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