Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht ergibt sich in
- der Krankenversicherung aus § 5 SGB V,
- der Rentenversicherung aus §§ 1 ff. SGB VI,
- der Arbeitslosenversicherung aus §§ 25 ff. SGB III,
- der Pflegeversicherung aus §§ 20 ff. SGB XI,
- der Unfallversicherung aus §§ 2 ff. SGB VII.
Versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sind grundsätzlich Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, es sei denn, sie sind aufgrund gesetzlicher Regelungen versicherungsfrei (V - Versicherungsfreiheit). In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind zur Berufsausbildung Beschäftigte auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig. In der U - Unfallversicherung sind Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte unabhängig von der Zahlung von Arbeitsentgelt kraft Gesetzes versichert.
Darüber hinaus gibt es weitere Personengruppen, die nur in einzelnen Versicherungszweigen versicherungspflichtig sind:
Krankenversicherung
Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen z. B. auch
- Arbeitslosengeldbezieher,
- Bezieher von Leistungen nach dem SGB II,
- Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen,
- Künstler und Publizisten,
- bestimmte behinderte Menschen,
- Studierende,
- Praktikanten,
- Rentenbezieher (nach Erfüllung einer Vorversicherungszeit),
- Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.
Nicht versicherungspflichtig sind Personen, die eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (§ 5 Abs. 5 SGB V).
Pflegeversicherung
In der sozialen Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle Personen versichert, die auch gesetzlich krankenversichert sind.
Rentenversicherung
Rentenversicherungspflichtig sind z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
- behinderte Menschen,
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld),
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
- Bezieher von Leistungen nach dem SGB II,
- bestimmte selbstständig Tätige.
Arbeitslosenversicherung
Der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
- Jugendliche, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten,
- Freiwilligendienstleistende (sofern sie nicht als Arbeitnehmer versichert sind),
- Gefangene, die Arbeitsentgelt erhalten,
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen,
- Personen, die in Elternzeit sind und ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erziehen,
- Personen, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen.
Unfallversicherung
Der Unfallversicherungspflicht unterliegen z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
- behinderte Menschen,
- Personen in der Landwirtschaft,
- Kinder während des Besuchs von Kindergärten,
- Schüler,
- Studierende,
- ehrenamtlich Tätige,
- Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten,
- Blut- und Organspender,
- Pflegepersonen.
Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein und ist unabhängig von der Erstattung von Meldungen und/oder einer Beitragszahlung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen V - Versicherungsfreiheit vorliegen.