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AktG – Aktiengesetz



§ 51 AktG, Verjährung der Ersatzansprüche

1 Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis § 48 verjähren in 5 Jahren. 2 Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.


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