Category Image
Gesetze

AktG – Aktiengesetz

Aktiengesetz (AktG)
Sonstige
Navigation
Navigation

AktG – Aktiengesetz



§ 202 AktG, Voraussetzungen

(1)1 Die Satzung kann den Vorstand für höchstens 5 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. 2 Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien kann nicht vorgesehen werden.

Satz 2 angefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).

(2)1 Die Ermächtigung kann auch durch Satzungsänderung für höchstens 5 Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. 2 Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 3 Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 4 § 182 Absatz 2 gilt.

(3)1 Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. 2 Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. 3 § 182 Absatz 1 Satz 5 gilt sinngemäß.

(4) Die Satzung kann auch vorsehen, dass die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.