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AktG – Aktiengesetz



§ 297 AktG, Kündigung

(1)1 Ein Unternehmensvertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der andere Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine aufgrund des Vertrags bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(2)1 Der Vorstand der Gesellschaft kann einen Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, ohne wichtigen Grund nur kündigen, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluss zustimmen. 2 Für den Sonderbeschluss gilt § 293 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 295 Absatz 2 Satz 3 sinngemäß.

(3) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.


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