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ApoG – Apothekengesetz

Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
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ApoG – Apothekengesetz



§ 13 ApoG

(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke für längstens 12 Monate durch einen Apotheker verwalten lassen.

(1a) Stirbt der Pächter einer Apotheke vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten für den Verpächter zulassen, dass dieser die Apotheke für die Dauer von höchstens 12 Monaten durch einen Apotheker verwalten lässt.

(1b)1 Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwaltung einer Genehmigung. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 7 und 8 erfüllt.

(2)1 Die Genehmigung erlischt, wenn der Verwalter nicht mehr die Approbation als Apotheker besitzt. 2 § 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Verwalter ist für die Beachtung der ApBetrO und der Vorschriften über die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen verantwortlich.


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