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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 1 ArbGG, Gerichte für Arbeitssachen

Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen - §§ 2 bis § 3 - wird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte - §§ 14 bis § 31 -, die Landesarbeitsgerichte - §§ 33 bis § 39 - und das Bundesarbeitsgericht - §§ 40 bis § 45 - (Gerichte für Arbeitssachen).


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