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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 92 ArbGG, Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz

(1)1 Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. 2 § 72 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3 In den Fällen des § 85 Absatz 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2)1 Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis § 96 nichts anderes ergibt. 2 Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend. 3 Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Satz 1 neugefasst durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).

(3)1 Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2 § 85 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.


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