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ArbZG – Arbeitszeitgesetz

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ArbZG – Arbeitszeitgesetz



§ 25 ArbZG, Übergangsregelung für Tarifverträge

1 Enthält ein am 1. 1. 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. 12. 2006 unberührt. 2 Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Absatz 4 gleich.


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