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AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Arbeitsrecht
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AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz



§ 17b AÜG, Meldepflicht

(1)1 Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

  • 1.Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers,
  • 2.Beginn und Dauer der Überlassung,
  • 3.Ort der Beschäftigung,
  • 4.Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
  • 5.Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
  • 6.Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und
  • 7.Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.
  • Nummer 7 geändert durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).

2 Änderungen bzgl. dieser Angaben hat der Verleiher unverzüglich zu melden.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).

Absatz 2 gestrichen durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 2 und 3.

(2) Das BMF kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem BMAS ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

  • 1.dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,
  • 2.unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und
  • 3.wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.

(3) Das BMF kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.


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